Arbeitslosigkeit und Grundsicherung
Chronisch krank zu sein, bedeutet nicht automatisch nicht erwerbsfähig zu sein. Viele chronisch Kranke können ohne häufige Ausfallzeiten tätig sein. Wer sich jedoch mit einer chronischen Krankheit „outet“, muss leider auch mit Ängsten des Umfeldes rechnen, da die Aufklärung zum Thema noch rückständig ist. Es gibt für Hepatitis C-Kranke KEIN direktes Berufsverbot – jeder muss für sich selbst entscheiden, ob und wie er mit seiner Krankheit auf dem freien Arbeitsmarkt umgehen kann. Hier gilt das „Recht“: wenn nicht direkt gefragt wird, darf ich schweigen. Dasselbe gilt auch bezüglich der Bescheinigungen des Grades der Behinderung, den sogenannten „Behindertenausweisen“.
Sollte es zu einer Arbeitslosigkeit kommen, steht der im Folgenden kurz beschriebene Weg durch die Instanzen der sozialen Sicherung offen. Sobald der Verlust des Arbeitsplatzes droht, ist unverzüglich die zuständige Agentur für Arbeit aufzusuchen.
Im Folgenden stellen wir Ihnen kurz die verschiedenen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit vor. Wir beziehen uns dabei auf die Angaben der jeweiligen Merkblätter der Bundesagentur für Arbeit. Ausführliche Beratung zu individuellen Fragen kann die zuständige Agentur für Arbeit leisten.
Arbeitslosengeld I
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind:
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Sie müssen arbeitslos sein,
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Sie müssen die Anwartschaftszeit erfüllt haben und
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Sie müssen sich persönlich arbeitslos gemeldet haben.
Nach dem SGB III werden zwei Arten der Meldung bei der Agentur für Arbeit unterschieden:
Arbeitsuchendmeldung
Die Arbeitsuchendmeldung ist erforderlich, damit Sie die Agentur für Arbeit bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle unterstützen kann.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitsuchendmeldung besteht spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses. Sie muss persönlich bei einer Agentur für Arbeit erfolgen. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Damit Sie die Fristen nicht versäumen, besteht seit 1. Mai 2007 auch die Möglichkeit, sich telefonisch arbeitsuchend zu melden. Voraussetzung für die Wirksamkeit der telefonischen Meldung ist, dass Sie die persönliche Arbeitsuchendmeldung nach terminlicher Vereinbarung in der Agentur für Arbeit nachholen. Dies erspart Ihnen zusätzliche oder unnötige Wege und Wartezeiten. Auch wenn der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt oder der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird, besteht die Pflicht zur Meldung.
Bitte beachten Sie, dass eine Sperrzeit von einer Woche eintreten kann, wenn Sie sich nicht – wie oben beschrieben – bei einer Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.
Arbeitslosmeldung
Die Arbeitslosmeldung dient der Sicherung Ihrer finanziellen Ansprüche. Sie ist eine unverzichtbare Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld und muss spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit (frühestens drei Monate vorher) persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.
Weiterführende Informationen erhalten Sie im „Merkblatt für Arbeitslose“, abrufbar im Internet unter http://dhcf.de/www.arbeitsagentur.de?phpMyAdmin=9b7645d68c669499509df9d89982ac54 oder direkt erhältlich bei den Agenturen für Arbeit.
Arbeitslosengeld II
Am 1. Januar 2005 wurden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe von einer neuen Sozialleistung abgelöst, der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II).
Sie können Leistungen nach dem SGB II erhalten, wenn Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Zu den Leistungen gehören v.a. Eingliederungsleistungen bzw. Fördermöglichkeiten und Geldleistungen. Die Leistungen sollen Sie dabei unterstützen, einen Arbeitsplatz zu finden, damit Sie Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familie so schnell wie möglich aus eigener Kraft bestreiten können.
Mit dem neuen Gesetz ist der Grundsatz „Fördern“ und „Fordern“ verbunden. Ziel ist es, dass Sie mit den angebotenen Fördermöglichkeiten Ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessern und so gleichzeitig Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen. Ihre Ansprüche auf finanzielle Leistungen, insbesondere Arbeitslosengeld II, hängen davon ab, ob Sie eine der zahlreichen Fördermöglichkeiten annehmen und sich aktiv um Ihre Integration in den Arbeitsmarkt bemühen.
Wann erhalte ich Leistungen?
Generell erhalten Sie Leistungen, wenn Sie
- mindestens 15 und noch nicht 65 Jahre alt,
- erwerbsfähig und
- hilfebedürftig sind sowie
- Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Die Leistungen nach dem SGB II werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht.
Welche Behörde ist für mich zuständig?
Laut Gesetz trägt die Kommune die Kosten für Unterkunft und Heizung und die Kosten für sogenannte sozialintegrative Leistungen (Kinderbetreuung, Schuldnerberatung, etc.). Die Bundesagentur für Arbeit ist für Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zuständig.
Meistens haben beide Partner eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) gegründet. Dort sitzen Mitarbeiter beider Behörden und kümmern sich gemeinsam um Vermittlung und Leistungsauszahlung.
In einigen Gemeinden gehen beide Partner ihren Aufgaben getrennt nach. Dann müssen Sie die Kosten der Unterkunft beim Landkreis oder der Stadt (bei kreisfreien Städten) beantragen, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld dagegen bei der Agentur für Arbeit. Auch für die Arbeitsvermittlung ist in diesem Fall die Agentur für Arbeit zuständig.
69 Landkreise und kreisfreie Städte haben beide Aufgaben allein übernommen (zugelassener kommunaler Träger). Hier ist nur die Kommune für Sie zuständig.
Ihre zuständige Stelle für die Beantragung und Auszahlung von Leistungen finden Sie unter dem Navigationspunkt „Partner vor Ort“ auf der Seite www.arbeitsagentur.de.
Wann bin ich hilfebedürftig?
Sie sind hilfebedürftig, wenn Sie Ihren Unterhalt und den Ihrer Familie nicht aus eigenen Mitteln und Kräften, also Ihrem Einkommen, Vermögen und Ihrer Arbeitskraft, decken können.
Wann bin ich erwerbsfähig?
Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie gesundheitlich in der Lage sind, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten.
Arbeitslosengeld II / Sozialgeld
Ihr notwendiger Lebensunterhalt, mit Ausnahme der Kosten für Unterkunft und Heizung, wird in sogenannten Regelsätzen gewährt. Das bedeutet, dass die Regelleistung die Kosten für Ernährung, Körperpflege, Hausrat und Bedürfnisse des täglichen Lebens pauschal abdeckt.
Regelleistung
Einen Anspruch auf die volle Regelleistung haben volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Antragsteller, deren Partner minderjährig ist. Sie beträgt seit dem 1. Juli 2007 bundeseinheitlich 347,- €. Die Regelleistung für (Ehe-)Partner beträgt jeweils 312,- €.
Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erhalten 208,- €, ab dem 14. Geburtstag 278,- €. Kinder ab dem 15. Lebensjahr und Volljährige, die noch keine 25 Jahre alt sind und bei ihren Eltern wohnen, erhalten ebenfalls 278,- €. Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, müssen einen eigenen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen, unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern wohnen. Personen, die in einem eigenen Haushalt leben, bilden ab dem 15. Lebensjahr immer eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
Sozialgeld
Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Sozialgeld, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt. Ausgenommen sind Personen, die (z.B. auf Grund einer Behinderung) Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII haben.
Unterkunft und Heizung
Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, nicht jedoch die Tilgungsraten für Kredite.
Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, erhalten die Kosten für Unterkunft und Heizung nur dann, wenn der kommunale Träger dem Auszug zugestimmt hat. Die Zustimmung erhalten Sie über den für Ihre Leistungen zuständigen Ansprechpartner. Es muss zugestimmt werden, wenn
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die Betroffenen aus „schwerwiegenden sozialen Gründen“ nicht bei den Eltern wohnen können,
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der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
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ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt.
Einmalige Leistungen
Über die Regelleistung hinaus können Sie einmalige Leistungen als Darlehen oder Geld- und Sachleistung erhalten für
- die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
- die Erstausstattung für Bekleidung (auch bei Schwangerschaften und Geburt) und
- mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/in der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.
Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.
Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen. Liegt eine der vorgenannten Tatsachen vor, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass eine Einstehensgemeinschaft vorliegt. Die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Einstehensgemeinschaft kann vom Hilfebedürftigen widerlegt werden. Der Hilfebedürftige hat dann darzulegen und durch geeignete Nachweise zu beweisen, dass die Vermutung der Lebenswirklichkeit nicht entspricht.
Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.
Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/
Weiterführende Informationen zum Thema enthalten das „Merkblatt für Arbeitslose“ und das „Merkblatt SGB II“. Diese Merkblätter erhalten sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de). Für persönliche Beratungen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter persönlich und auch telefonisch gern zur Seite.
Wir danken der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg für die Genehmigung zur Veröffentlichung dieser Texte. Die Texte entsprechen der Rechtslage Juli 2007.