Informationen der Deutschen Rentenversicherung
Einige der Chronisch Kranken können aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im vollen Umfang oder gar nicht einer geregelten Arbeit nachgehen. Hier kann unter Umständen die Deutsche Rentenversicherung zum kompetenten Ansprechpartner werden.
Auf der Homepage finden Sie viele Informationen rund um das Thema Rente und oder Rehabilitation.
Sie haben hier auch die Möglichkeit sich einen persönlichen Beratungstermin geben zu lassen.
Das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung erreichen Sie
unter 0800 10004800
- Montag bis Donnerstag: 7.30 bis 19.30 Uhr
- Freitag: 7.30 bis 15.30 Uhr
Und im Internet unter: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/
Wir wollen Ihnen hier jedoch kurz 3 Formen als Beispiele der Rentenmöglichkeit aufzeigen.
Erklärungen der Fachworte sind im Teil „Rente bei voller Erwerbsminderung“ erklärt.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Diese Rente erhalten Sie, sofern Sie vor dem 2.1.1961 geboren und berufsunfähig sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (BU) 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.
Berufsunfähig ist, wer aus gesundheitlichen Gründen in seinem oder einem anderen zumutbaren Beruf weniger als 6 Stunden täglich leisten kann, wie vergleichbare gesunde Berufstätige.
Auf die allgemeine Wartezeit sind anzurechnen:
- Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers
- Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
- Ersatzzeiten (zum Beispiel Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft)
Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Berufsunfähigkeit unter anderem aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Schädigung während des Wehrdienstes oder Zivildienstes eingetreten ist.
Es genügt dann bereits ein Pflichtbeitrag.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Medizinische Voraussetzungen
Die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegen bei Ihnen vor, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung mindestens 3 aber weniger als 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können.
Die Deutsche Rentenversicherung prüft das anhand ärztlicher Unterlagen. Eventuell fordert sie weitere Gutachen an und stellt dann Ihr Leistungsvermögen fest.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Neben den medizinischen sind außerdem folgende versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erforderlich:
- Sie müssen mindestens 5 Jahre versichert sein (Wartezeit).
- In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein
Für die Wartezeit zählen mit:
- Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers
- Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
- Ersatzzeiten (zum Beispiel Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft)
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 5 Jahren vorzeitig erfüllt. Das ist der Fall, wenn Sie
-
wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, einer Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung oder wegen politischen Gewahrsams vermindert erwerbsfähig geworden sind. Grundsätzlich genügt hier schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung, bei einem Arbeitsunfall oder Eintritt einer Berufskrankheit nur, wenn Sie zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Erkrankung versicherungspflichtig waren; anderenfalls müssen Sie mindestens 1 Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 2 Jahren davor gezahlt haben.
-
vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden sind und in den letzten 2 Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge haben. Der Zeitraum von 2 Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren.
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Medizinische Voraussetzungen
Die medizinischen Voraussetzungen für eine volle Rente wegen Erwerbsminderung liegen bei Ihnen vor, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung weniger als 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können.
Die Deutsche Rentenversicherung prüft das anhand ärztlicher Unterlagen. Eventuell fordert sie weitere Gutachten an und stellt dann Ihr Leistungsvermögen fest.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Neben den medizinischen sind außerdem folgende versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erforderlich:
- Sie müssen mindestens 5 Jahre versichert sein (Wartezeit).
In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein.
Für die Wartezeit zählen mit:
- Kindererziehungszeiten
Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten, für die die Beiträge als gezahlt gelten oder seit dem 1.6.99 vom Bund an die Rentenversicherung tatsächlich gezahlt werden. Für Geburten ab 1.1.92 werden der oder dem Erziehenden die ersten 3 Jahre nach der Geburt des Kindes als Erziehungszeit angerechnet, für Geburten vor dem 1.1.92 ein Jahr. Damit sind jeweils die ersten 36 beziehungsweise 12 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat als Pflichtbeitrag belegt. Bei Mehrlingsgeburten wird die Zeit doppelt oder auch 3-fach (oder mehr) berücksichtigt. Für die Kindererziehungszeit wird unterstellt, dass ein durchschnittlicher Verdienst erzielt wurde.
Versorgungsausgleich Der Versorgungsausgleich ist die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen (ähnlich dem Zugewinn-Ausgleich) im Falle der Scheidung. Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren Anwartschaften oder Aussichten auf eine höhere Versorgung.
Rentensplitting Seit dem 1.1.2002 können Ehegatten zwischen der Hinterbliebenenrente und dem Rentensplitting unter Ehegatten wählen. Beim Rentensplitting bestimmen die Ehegatten gemeinsam, dass die von ihnen in der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleichmäßig zwischen ihnen aufgeteilt werden.
- Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers
- Zeiten aus Zuschlägen für eine geringfügig versicherungsfreie Beschäftigung (400-Euro-Job)
- Ersatzzeiten
Ersatzzeiten sind Zeiten ohne Beitragsleistung, weil der Versicherte - aus Gründen, die nicht in seiner Person lagen - an der Zahlung von Beiträgen gehindert war, zum Beispiel durch Kriegsgefangenschaft, NS-Verfolgung, Flucht und politische Haft in der DDR. Ersatzzeiten werden bei der Wartezeit und der Rentenberechnung berücksichtigt.
Die Deutsche Rentenversicherung stellt auch reichlich Infobroschüren zum Thema Rente und Rehabilitation auf Ihrer Internetseite, bzw. in den Beratungszentren zur Verfügung.
Wir danken der Deutschen Rentenversicherung für die Bereitstellung des Textes, Quelle des Textes ist http://www.deutsche-rentenversicherung.de/ , im Bereich Rente nachzulesen.
|